(1) Die Wahlberechtigten der Landwirtschaftskammer und die Wahlberechtigten der Landarbeiterkammer bilden im Wahlkreis für die Wahlen in die Vollversammlung der jeweiligen Kammer je einen Wahlkörper (Wahlkörper Landwirtschaftskammer und Wahlkörper Landarbeiterkammer). Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammern bilden die Wahlberechtigten in den im § 64 Abs. 3 genannten Wahlkreisen jeweils einen Wahlkörper (Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammer).
(2) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Wählerverzeichnisse für den Wahlkörper Landwirtschaftskammer und die Wahlkörper Bezirkslandwirtschaftskammern anzulegen. Der Präsident der Landarbeiterkammer hat das Wählerverzeichnis für den Wahlkörper Landarbeiterkammer anzulegen. Für die Wahlberechtigten eines jeden Wahlkörpers ist ein eigenes, nach Gemeinden und innerhalb dieser nach dem Namensalphabet gegliedertes, Wählerverzeichnis anzulegen.
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