§ 74 T-LWKLAK Konstituierung der Wahlkommissionen

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im § 71 Abs. 3 genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.Die Wahlkommissionen sind möglichst frühzeitig nach dem im Paragraph 71, Absatz 3, genannten Zeitpunkt zu ihrer konstituierenden Sitzung einzuberufen.
  2. (2)Absatz 2In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 70 Abs. 5 abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach Paragraph 70, Absatz 5, abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 74 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 74 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 74 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 74 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 73 T-LWKLAK
§ 74a T-LWKLAK