§ 79 T-LWKLAK Behandlung von Berichtigungsanregungen

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024

(1) Hält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.

(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.

In Kraft seit 04.07.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 79 T-LWKLAK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 79 T-LWKLAK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 79 T-LWKLAK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 79 T-LWKLAK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 79 T-LWKLAK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 78 T-LWKLAK
§ 80 T-LWKLAK