(1) Hält die zuständige Wahlkommission eine Berichtigungsanregung nach § 78 Abs. 3 für begründet, so hat sie von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung hat die Bestimmung des Abs. 2 als Belehrung zu enthalten. Im Fall der Aufnahme eines Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ist § 81 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden. Eine zu Unrecht in ein Wählerverzeichnis aufgenommene Person ist aus diesem zu streichen.
(2) Der Betroffene kann bis 18.00 Uhr des dritten Tages nach der Zustellung der Verständigung wegen seiner Streichung aus einem Wählerverzeichnis oder wegen seiner Aufnahme in ein Wählerverzeichnis schriftlich bei der zuständigen Wahlkommission einen Berichtigungsantrag stellen. § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist anzuwenden.
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