§ 83 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

(1) Wahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am dreiundvierzigstenfünfzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen:

a)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der einzelnen Bezirkslandwirtschaftskammern;

b)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Familienname, GeburtsjahrGeburtsdatum, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 2.

(5) Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 13.08.2020

(1) Wahlwerbende Gruppen haben frühestens am Stichtag und spätestens am dreiundvierzigstenfünfzigsten Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr bei der zuständigen Wahlkommission einzubringen:

a)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sowie Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der einzelnen Bezirkslandwirtschaftskammern;

b)

Vorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der jeweiligen Vollversammlung müssen von mindestens je 50 Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern von mindestens je 20 Wahlberechtigten unterfertigt sein und eine Wahlwerberliste enthalten, in die unter Angabe von Vor- und Familienname, GeburtsjahrGeburtsdatum, Adresse und Beruf höchstens doppelt so viele Wahlwerber aufgenommen werden dürfen, wie im betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Wahlkörper Vertreter zu wählen sind.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung sowie Name und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten zu enthalten. Fehlt die Angabe eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der Erstunterzeichnete als solcher.

(4) Ein Wahlwerber darf nur dann in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs. 2.

(5) Wird in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper kein Wahlvorschlag eingebracht oder müssen alle Wahlvorschläge als ungültig zurückgewiesen werden, so hat die Landesregierung unverzüglich für diesen Wahlkörper die Wahl neuerlich auszuschreiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten