§ 76 T-LWKLAK Ort der Eintragung

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat. Hat eine wahlberechtigte natürliche Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist sie in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt.

(2) Die wahlberechtigten Vertreter juristischer Personen oder von Personenmehrheiten sind in das Wählerverzeichnis unter jener Gemeinde einzutragen, die nach der Lage des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Grundstückes in Betracht kommt. Kann danach keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten Gemeinde vorgenommen werden, so ist der wahlberechtigte Vertreter unter jener Gemeinde einzutragen, in der er am Stichtag seinen Hauptwohnsitz hat.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen sein.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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