(1) Hat eine wahlwerbende Gruppe nach § 71 Abs. 1 keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, eine wahlberechtigte Person als Vertrauensperson in die jeweilige Wahlkommission zu entsenden.
(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen an den Sitzungen ohne Stimmrecht teil. § 71 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.
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