(1) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend sind.
(2) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluss erhoben, der er beitritt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Wenn die Wahlkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung insbesondere am Auszählungstag nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder wenn sie während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, so hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbstständig durchzuführen. Dies gilt jedoch nicht für Amtshandlungen, die der Ermittlung des Wahlergebnisses dienen.
(4) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen sind Niederschriften aufzunehmen, die wenigstens zu enthalten haben:
a) | die Bezeichnung des Ortes und den Tag der Sitzung, | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission sowie der Vertrauenspersonen, | |||||||||
c) | Beginn und Ende der Sitzung, | |||||||||
d) | die Beschlüsse, die in der Sitzung gefasst wurden. |
(5) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hierfür anzugeben.
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