(1) Die verhältnismäßige Verteilung der Beisitzer auf die wahlwerbenden Gruppen für die jeweilige Wahlkommission hat die Landesregierung nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer ermittelten Stärke festzusetzen und zugleich mit der Wahlausschreibung kundzumachen.
(2) Ergeben sich aufgrund einer Änderung der Bezeichnung von wahlwerbenden Gruppen Zweifel über deren Wesensgleichheit, so entscheidet die Landesregierung nach Anhören der wahlwerbenden Gruppen, die sich nach Aufforderung binnen drei Tagen dazu zu äußern haben.
(3) Spätestens am zehnten Tag nach der Ausschreibung der Wahlen haben die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer vertretenen wahlwerbenden Gruppen der Landesregierung für die auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzmitglieder wahlberechtigte Personen vorzuschlagen. Verspätet einlangende Eingaben sind nicht zu berücksichtigen.
(4) Hat der Wahlleiter Zweifel, ob diejenigen, die den Vorschlag einbringen, die wahlwerbende Gruppe vertreten, so hat er, falls der Vorschlag nicht bereits von 20 Wahlberechtigten unterschrieben ist, diejenigen, die den Vorschlag eingebracht haben, aufzufordern, den Vorschlag binnen zwei Tagen entsprechend zu ergänzen.
(5) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer oder Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so hat der Wahlleiter die erforderliche Anzahl von Beisitzern und Ersatzmitgliedern nach freiem Ermessen zu bestellen.
(6) Scheiden aus einer Wahlkommission Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie wiederholt ihr Amt nicht aus, so sind die betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, neue Vorschläge zu erstatten.
(7) Der Wahlleiter hat die Namen der Mitglieder der jeweiligen Wahlkommission im Bote für Tirol kundzumachen sowie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer bzw. der Landarbeiterkammer und in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.
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