Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 14.08.2020 bis 31.12.9999
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