(1) Die Aufsicht ist von der Landesregierung auszuüben durch:
a) | die Genehmigung von Beschlüssen, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist, | |||||||||
b) | die Aufhebung von Beschlüssen und Verfügungen von Organen einer Kammer, die gegen dieses Gesetz, gegen Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes oder gegen die Satzung verstoßen, | |||||||||
c) | die Ungültigerklärung von Wahlen zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum sonstigen Mitglied eines Vorstandes einer Kammer sowie in einen Ausschuss von Amts wegen oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war; ein solcher Antrag muss binnen vier Wochen nach der Durchführung der Wahl eingebracht werden, | |||||||||
d) | die Auflösung der Vollversammlung einer Kammer, wenn diese trotz wiederholter Mahnung die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, wiederholt ihren Wirkungsbereich überschreitet, wiederholt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder sich beharrlich weigert, von der Landesregierung festgestellte Missstände, aufgrund deren die Erfüllung der der Kammer obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet scheint, abzustellen, erforderlichenfalls auch durch die Abwahl eines Organs. |
(2) Die Entscheidungen der Landesregierung nach Abs. 1 haben mit Bescheid zu erfolgen.
(3) In den aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt der jeweiligen Kammer Parteistellung zu. Wird ein Beschluss nach Abs. 1 lit. b aufgehoben, so ist das betreffende Organ bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Landesregierung gebunden.
(4) Im Fall der Auflösung der Vollversammlung einer Kammer hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen die Neuwahl auszuschreiben. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Organe im Amt.
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