Die Organe der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 61 erforderlich ist. Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung der beiden Kammern in gleicher Weise wie die Mitglieder zu laden.
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