(1) Die Präsidiale kann zur Beratung von der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer obliegenden gemeinsamen Angelegenheiten Ausschüsse einsetzen.
(2) Die Präsidiale hat die Mitglieder dieser Ausschüsse jeweils auf Vorschlag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer beziehungsweise der Landarbeiterkammer aus den Mitgliedern der Vollversammlung der beiden Kammern zu bestellen.
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