(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3, zusammenzuarbeiten.
(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.
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