§ 58 T-LWKLAK Zusammenarbeit, Landwirtschaftstag

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben hinsichtlich der gemeinsamen Zielsetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in Tirol, insbesondere im Hinblick auf die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 3, zusammenzuarbeiten.

(2) Die Landwirtschaftkammer und die Landarbeiterkammer haben jährlich einen Landwirtschaftstag zu organisieren, zu dem die Mitglieder der Vollversammlungen beider Kammern zu laden sind.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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