(1) Die direkt gewählten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer und die Mitglieder der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern werden aufgrund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlungen der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer bildet das Gebiet des Landes Tirol einen Wahlkreis.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes der Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck bildet das Gebiet der politischen Bezirke Innsbruck-Land und Innsbruck-Stadt, für die Wahl der Mitglieder der Vorstände der übrigen Bezirkslandwirtschaftskammern das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirkes, einen Wahlkreis.
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