§ 59 T-LWKLAK Gegenseitige Information, Präsidiale

T-LWKLAK - Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landwirtschaftskammer und die Landarbeiterkammer haben sich im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 58 Abs. 1 gegenseitig zu informieren.

(2) Die Präsidenten und die Vizepräsidenten beider Kammern bilden die Präsidiale und haben sich bei Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich, zu einem Informationsaustausch zu treffen. Die Kammerdirektoren beider Kammern sind berechtigt, an den Sitzungen der Präsidiale mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen der Präsidiale erfolgt durch den Präsidenten der Landwirtschaftskammer schriftlich unter Bekanntgabe der von ihm festzusetzenden Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Sitzung. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt der Präsident der Landwirtschaftskammer, im Fall seiner Verhinderung der Präsident der Landarbeiterkammer.

In Kraft seit 01.01.2007 bis 31.12.9999
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