(1) Es ist je eine Wahlkommission zu bilden:
a) | zur Durchführung der Wahlen der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer und der Vorstände der Bezirkslandwirtschaftskammern (Wahlkommission Landwirtschaftskammer) und | |||||||||
b) | zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer (Wahlkommission Landarbeiterkammer). | |||||||||
Die Wahlkommissionen haben ihren Sitz am Sitz jener Kammer, der die Beisitzer angehören (§ 1 Abs. 6 zweiter Satz, § 30 Abs. 5 zweiter Satz). Sie bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Wahlen im Amt. |
(2) Den Wahlkommissionen obliegen:
a) | die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und | |||||||||
b) | die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben. |
(3) Der Wahlleiter hat neben den ihm durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlkommission vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten sowie deren Beschlüsse durchzuführen. Der Wahlleiter hat weiters alle ihm durch Beschluss der Wahlkommission ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlkommission darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.
(4) Den Wahlkommissionen und den Wahlleitern sind das notwendige Hilfspersonal und die notwendigen Hilfsmittel von jener Kammer zur Verfügung zu stellen, der die Beisitzer angehören.
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