(1) Zur Wahl der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind die im § 4 genannten Mitglieder wahlberechtigt; soweit es sich um natürliche Personen handelt, müssen sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Zur Wahl der Vollversammlung der Landarbeiterkammer sind die im § 32 genannten Mitglieder wahlberechtigt, sofern sie spätestens am Auszählungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes einer Bezirkslandwirtschaftskammer gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die genannten Personen in den jeweiligen Bezirken ihren Hauptwohnsitz haben müssen.
(4) Die Voraussetzungen nach den Abs. 1, 2 und 3 müssen, abgesehen vom Wahlalter, am Stichtag vorliegen.
(5) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch eine zur Vertretung nach außen befugte Person oder durch einen von dieser schriftlich Bevollmächtigten aus. Das Wahlrecht darf auch dann nur einmal ausgeübt werden, wenn mehrere Personen zur Vertretung nach außen befugt sind. Handelt es sich bei einem Mitglied nach § 4 um eine Personenmehrheit, so ist jede Person wahlberechtigt.
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