§ 68 T-LWKLAK

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2020 bis 31.12.9999

Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 20022017, LGBl. Nr. 9174, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.

Stand vor dem 13.08.2020

In Kraft vom 01.01.2007 bis 13.08.2020

Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 20022017, LGBl. Nr. 9174, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.

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