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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 20022017, LGBl. Nr. 9174, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.
Vom Wahlrecht nach den §§ 66 und 67 ist ausgeschlossen, wer nach § 4 Abs. 1 und 2 der Tiroler Landtagswahlordnung 20022017, LGBl. Nr. 9174, in der jeweils geltenden Fassung vom Wahlrecht zum Landtag ausgeschlossen ist.