(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule, | |||||||||
b) | die Personalien des Prüfungskandidaten, | |||||||||
c) | die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse, | |||||||||
d) | die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung, | |||||||||
e) | in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens, | |||||||||
f) | im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung, | |||||||||
g) | den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule. |
(2) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.
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