§ 97 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,

b) die Personalien des Prüfungskandidaten,

b)

die Personalien des Prüfungskandidaten,

c) die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,

c)

die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,

d) die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,

d)

die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,

e) in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,

e)

in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,

f) im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,

f)

im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,

g) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

g)

den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

(2) In den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

(3) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Über das Ergebnis der Abschlussprüfung ist ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. Dieses hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung, die Art, die Fachrichtung und den Standort der Schule,

b) die Personalien des Prüfungskandidaten,

b)

die Personalien des Prüfungskandidaten,

c) die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,

c)

die zuletzt besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse,

d) die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,

d)

die Beurteilung der Leistungen des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie die Gesamtbeurteilung,

e) in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,

e)

in den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c die mit dem erfolgreichen Abschluss der betreffenden Schule verbundenen Berechtigungen im Bereich des landwirtschaftlichen und des gewerblichen Berufsausbildungswesens,

f) im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,

f)

im Fall des § 96 Abs. 4 lit. d die Entscheidung über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Wiederholung der Abschlussprüfung,

g) den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Vorsitzenden der Prüfungskommission, des Schulleiters oder des Abteilungsvorstandes und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

g)

den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschriften des Schulleiters und des Klassenvorstandes sowie das Rundsiegel der Schule.

(2) In den Fällen des § 96 Abs. 4 lit. a, b und c kann das Abschlussprüfungszeugnis mit dem Jahreszeugnis der letzten Schulstufe zu einem gemeinsamen Jahres- und Abschlussprüfungszeugnis verbunden werden.

(3) § 84 Abs. 5 gilt sinngemäß.

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