(1) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
(2) Die Wiederholung von Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. von Prüfungsgebieten der Hauptprüfung ist innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die Abschlussprüfung nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Prüfungen vergleichbaren Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(3) Wurden die Leistungen des Prüfungswerbers bei der Abschlussprüfung oder bei der ersten Wiederholung der Abschlussprüfung in höchstens zwei Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so muss diese nur hinsichtlich der betreffenden Prüfungsgegenstände wiederholt werden, ansonsten hinsichtlich aller Prüfungsgegenstände.
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