§ 99 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- oder Fachschule und das Alter der Schüler durch Verordnung nähere Vorschriften

a)

über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Praktika, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen,

b)

über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen und

c)

zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes

zu erlassen (Schulordnung).

(2) Die Schulbehörde hat für die Schülerheime durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verhalten der Schüler im Schülerheim sowie über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hierbei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken zwischen den Lehrern und den Erziehern im Lern- und Erziehungsbereich hinzuwirken.

(3) Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) kann überdies für die betreffende Schule und das betreffende Schülerheim eine Hausordnung erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse dies erfordern. Der Schulleiter hat die Hausordnung in der Schule und im Schülerheim kundzumachen und der Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In der Hausordnung können unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), das Alter der Schüler und die sonstigen Gegebenheiten am Standort (wie Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 T-LSchG
§ 100 T-LSchG