(1) Die Schulbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- oder Fachschule und das Alter der Schüler durch Verordnung nähere Vorschriften
a) | über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Praktika, Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen, | |||||||||
b) | über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen und | |||||||||
c) | zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes |
zu erlassen (Schulordnung).
(2) Die Schulbehörde hat für die Schülerheime durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verhalten der Schüler im Schülerheim sowie über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hierbei ist auf ein möglichst enges Zusammenwirken zwischen den Lehrern und den Erziehern im Lern- und Erziehungsbereich hinzuwirken.
(3) Der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 111) kann überdies für die betreffende Schule und das betreffende Schülerheim eine Hausordnung erlassen, sofern die besonderen Verhältnisse dies erfordern. Der Schulleiter hat die Hausordnung in der Schule und im Schülerheim kundzumachen und der Schulbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In der Hausordnung können unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), das Alter der Schüler und die sonstigen Gegebenheiten am Standort (wie Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller Schulpartner anzustreben ist.
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