Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen oder individueller Berufs(bildungs)orientierung kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies
a) | zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und | |||||||||
b) | im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. |
Diese Personen (z. B. Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Landesorgane tätig.
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