(1) Wurden die Leistungen eines Schülers im Jahreszeugnis in einem oder zwei Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt, so darf der Schüler zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen. Macht ein Schüler, der nach § 89 Abs. 2 und 3 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten.
(2) Die Wiederholungsprüfungen finden grundsätzlich an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen dagegen frühestens zwei Wochen nach dem Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung darf im Fall eines Schulwechsels an der neuen Schule abgelegt werden, wenn mit dem Schulwechsel ein Wechsel der Schulart oder des Schulortes verbunden ist und es sich um eine Schule gleicher oder größerer Bildungshöhe handelt. Die erfolgreiche Ablegung der Wiederholungsprüfung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.
(4) Eine Wiederholungsprüfung darf außer im Fall des Abs. 1 auch in einem oder zwei Freigegenständen, in denen der Schüler mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, abgelegt werden.
(5) Die Prüfungen nach den Abs. 1 und 4 haben sich auf den Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes für die ganze Schulstufe zu beziehen. Die Schulbehörde hat durch Verordnung nach der Art des Unterrichtsgegenstandes festzusetzen, ob die Wiederholungsprüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich, nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.
(6) Die Beurteilung der Leistungen des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem zweiten vom Schulleiter zu bestimmenden Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Im Fall der Verhinderung des als Prüfer in Betracht kommenden Lehrers sowie im Fall des Abs. 3 sind sowohl der Prüfer als auch der Beisitzer vom Schulleiter zu bestellen. Prüfer und Beisitzer sollen den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichten oder für ihn lehrbefähigt sein. Über den Verlauf der Prüfung sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Kommt eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande, so hat der Schulleiter zu entscheiden.
(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
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