(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) zulässig. Die Bewilligung darf vom Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) | kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird, | |||||||||
b) | der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und | |||||||||
c) | die Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht. |
Die lit. b und c gelten nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden. Solche Sammlungen sind vom Schulleiter zu bewilligen.
(2) Die Organisation von Veranstaltungen in der Schule, die nicht Schulveranstaltungen (§ 74) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 75) sind und an denen Schüler teilnehmen, bedarf einer Bewilligung. Zur Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich der Schulleiter zuständig. Soll allerdings eine Veranstaltung für Schüler mehrerer Schulen organisiert werden, bedarf es einer Bewilligung der Schulbehörde. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
a) | die Teilnahme der Schüler freiwillig und aufgrund einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt, | |||||||||
b) | eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und | |||||||||
c) | der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann. |
Die vorstehende Bewilligungspflicht gilt nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.
(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur mit Zustimmung des Schulleiters und nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
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