§ 103 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Sammlungen unter den Schülern in der Schule (einschließlich der Einhebung von Mitgliedsbeiträgen) sind nur mit Bewilligung des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 111) zulässig. Die Bewilligung darf vom Schulgemeinschaftsausschuss insgesamt für höchstens vier Sammlungen je Schuljahr und Klasse und nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

a)

kein wie immer gearteter Druck zur Beitragsleistung ausgeübt wird,

b)

der Zweck der Sammlung erzieherisch wertvoll ist und

c)

die Sammlung mit der Schule im Zusammenhang steht.

Die lit. b und c gelten nicht für Sammlungen, die von den Schülervertretern aus besonderen Anlässen, wie Todesfällen und sozialen Hilfsaktionen, beschlossen werden. Solche Sammlungen sind vom Schulleiter zu bewilligen.

(2) Die Organisation von Veranstaltungen in der Schule, die nicht Schulveranstaltungen (§ 74) oder schulbezogene Veranstaltungen (§ 75) sind und an denen Schüler teilnehmen, bedarf einer Bewilligung. Zur Erteilung der Bewilligung ist grundsätzlich der Schulleiter zuständig. Soll allerdings eine Veranstaltung für Schüler mehrerer Schulen organisiert werden, bedarf es einer Bewilligung der Schulbehörde. Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass

a)

die Teilnahme der Schüler freiwillig und aufgrund einer schriftlichen Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erfolgt,

b)

eine Gefährdung der Schüler weder in sittlicher noch in körperlicher Hinsicht zu befürchten ist und

c)

der Zweck der Veranstaltung auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Die vorstehende Bewilligungspflicht gilt nicht für die im Religionsunterricht erfolgende Organisation von Schülergottesdiensten sowie religiösen Übungen und Veranstaltungen.

(3) In der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen darf für schulfremde Zwecke nur mit Zustimmung des Schulleiters und nur dann geworben werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Berufs- und Fachschulen hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 103 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 103 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 103 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 103 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 103 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 102 T-LSchG
§ 104 T-LSchG