(1) Die Ausbildung an drei- und vierstufigen Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen wird durch die Ablegung einer Abschlussprüfung beendet.
(2) Der Schulleiter hat die Schüler der betreffenden Fachschule, die die jeweils letzte Schulstufe mit Erfolg abgeschlossen haben, im Haupttermin (§ 94) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(3) Weiters sind zur Abschlussprüfung jene Schüler zuzulassen, die die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe zwar nicht erfolgreich abgeschlossen haben, jedoch alle Pflichtpraktika absolviert haben und in dieser Schulstufe in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind. Diesfalls hat der Schüler im Rahmen der Abschlussprüfung eine Prüfung aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen (Jahresprüfung). Die Jahresprüfung ist insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Abschlussprüfung bildet.
(4) Schüler, deren Leistungen in zwei Pflichtgegenständen mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt worden sind und die die Wiederholungsprüfungen in diesen Gegenständen mit Erfolg abgelegt haben, sind im ersten Nebentermin (§ 94) zur Abschlussprüfung zuzulassen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für private Berufs- oder Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht sinngemäß.
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