(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer ergänzend zu seiner Unterrichtsarbeit nach § 79 die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, von der Abteilungsvorstehung, vom pädagogischen Leiter, vom Schul- oder Heimleiter sowie von Erziehern ausgesprochen werden.
(2) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
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