§ 96 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Leistungen der Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen sowie bei der abschließenden Arbeit sind durch die Prüfungskommission aufgrund eines Antrages des jeweiligen Prüfers in sinngemäßer Anwendung des § 80 Abs. 2, 3 und 4 zu beurteilen.

(2) Wurden die Leistungen eines Prüfungswerbers in der letzten Schulstufe in einem Pflichtgegenstand nicht oder mit der Note „Nicht genügend“ beurteilt, so tritt eine davon abweichende Leistungsbeurteilung im entsprechenden Prüfungsgegenstand an die Stelle dieser Beurteilung.

(3) Sofern im Rahmen der Klausurprüfung bei negativer Beurteilung einer schriftlichen Klausurarbeit eine zusätzliche mündliche Kompensationsprüfung abgelegt wurde, hat die Prüfungskommission aufgrund der Teilbeurteilung der Klausurarbeit mit der Note „Nicht genügend“ und der Teilbeurteilung der mündlichen Kompensationsprüfung die Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten im betreffenden Prüfungsgebiet mit „Befriedigend“, „Genügend“ oder „Nicht genügend“ festzusetzen. Bei mit „Nicht genügend“ beurteilten grafischen und/oder praktischen Klausurarbeiten besteht die Möglichkeit einer mündlichen Kompensationsprüfung nicht.

(4) Aufgrund der Einzelbeurteilungen hat eine Gesamtbeurteilung zu erfolgen. Diese hat

a)

auf „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber in mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände mit „Sehr gut“ und in den übrigen Prüfungsgegenständen mit „Gut“ beurteilt wurde; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür über die Hälfte der Prüfungsgegenstände hinaus gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ vorliegen,

b)

auf „mit gutem Erfolg bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wurde und mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ vorliegen,

c)

auf „bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber in keinem Prüfungsgegenstand mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde und die Voraussetzungen nach lit. a oder b nicht vorliegen,

d)

auf „nicht bestanden“ zu lauten, wenn der Prüfungswerber in einem oder mehreren Prüfungsgegenständen mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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