(1) Ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach § 89 nicht berechtigt oder hat er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen, so darf er die betreffende Schulstufe wiederholen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auf Ansuchen des Schülers hat die Schulbehörde nach Einholung einer Stellungnahme der Klassenkonferenz die Wiederholung einer Schulstufe durch einen Schüler, der zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nach § 89 berechtigt ist, zu bewilligen, wenn die Aufholung eines Leistungsrückstandes, der aus entwicklungs- oder milieubedingten oder aus gesundheitlichen Gründen eingetreten ist, ermöglicht werden soll und die Einordnung des Schülers in die neue Klassengemeinschaft zu erwarten ist. Eine solche Wiederholung darf während des gesamten Bildungsganges eines Schülers nur einmal und nur dann bewilligt werden, wenn eine Wiederholung nach Abs. 3 nicht ausgeschlossen ist. Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis nach § 84 Abs. 1 auszustellen. Die Berechtigung des Schülers zum Aufsteigen richtet sich nach diesem Jahreszeugnis, es sei denn, dass das vor der Wiederholung der Schulstufe ausgestellte Jahreszeugnis für ihn günstiger ist.
(3) In einer Berufs- oder Fachschule darf insgesamt höchstens einmal eine Schulstufe wiederholt werden. Der Schulleiter kann aber die Verlängerung der sich daraus ergebenden Höchstdauer des Schulbesuches auf Ansuchen des Schülers um ein weiteres Schuljahr bewilligen, wenn der längere Schulbesuch durch Krankheit, Wiederholung einer Schulstufe nach Abs. 2 oder gleichwertige Gründe bedingt ist.
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