(1) Der Schulleiter kann einen Schüler
a) | in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen, wenn dies aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, | |||||||||
b) | bis zu vier Wochen aus dem Internat ausschließen, wenn dies aus erzieherischen Gründen notwendig ist. |
(2) Kann mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden, insbesondere weil der Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 104 Abs. 1 oder von Maßnahmen aufgrund der Schul-, Heim- oder Hausordnung erfolglos bleibt oder weil das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, so kann die Schulkonferenz bzw. bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz, auf Initiative des Klassenvorstandes, der Abteilungsvorstehung, des pädagogischen Leiters, des Schul- oder Heimleiters die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers nach Abs. 3 beschließen. Vor einer solchen Beschlussfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung und den Erziehungsberechtigten bzw. bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Schulleiter hat den Beschluss der Schul- bzw. Abteilungskonferenz über die Stellung eines Antrages auf Ausschluss eines Schülers diesem, dem Erziehungsberechtigten (Lehrberechtigten) und der Schulbehörde schriftlich mit einer entsprechenden Begründung zur Kenntnis zu bringen. Der Schulleiter hat nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe gegeneinander abzuwägen und die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinn des Abs. 2 erster Satz für einen Ausschluss nicht vorliegen. Er kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Abs. 1 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat der Schulleiter den Ausschluss des Schülers mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(4) Der Schulleiter hat bei Gefahr in Verzug für die im Abs. 2 erster Satz genannten Interessen auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden. Sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zug des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nach Abs. 3 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Dem Schüler ist während der Suspendierung auf Verlangen vom jeweiligen Lehrer Auskunft über den durchgenommenen Lehrstoff zu geben. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung nach § 81 Abs. 2 zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.
(5) Der Ausschluss erstreckt sich nur auf die betreffende Schule. Ein ausgeschlossener Schüler darf nicht als außerordentlicher Schüler in die betreffende Schule aufgenommen werden.
(6) Der rechtskräftige Ausschluss kann vom Schulleiter auf Antrag des Schülers eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn und soweit die Gründe für seine Verhängung wegfallen oder der Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden kann.
(7) Mit dem Ausschluss oder der Suspendierung aus der Schule ist der Ausschluss bzw. die Suspendierung aus dem Schülerheim verbunden. Für den Ausschluss bzw. die Suspendierung eines Schülers nur aus dem Schülerheim gelten die Abs. 2 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass für die Stellung eines diesbezüglichen Antrages die Lehrerkonferenz nach § 55 Abs. 2 vierter Satz zuständig ist.
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