(1) Der Schulbesuch endet
a) | mit dem Abschluss der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, | |||||||||
b) | im Fall der Ablegung der Abschlussprüfung mit dem Ende des ersten Haupttermins, | |||||||||
c) | mit dem Abschluss der Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe (§ 90). |
(2) Vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt endet der Schulbesuch
a) | mit dem Zeitpunkt des Einlangens einer schriftlichen Abmeldung vom Schulbesuch beim Schulleiter, sofern darin nicht ein späterer Endtermin des Schulbesuchs genannt wird, | |||||||||
b) | in der Berufsschule mit der Beendigung des Lehrverhältnisses, | |||||||||
c) | mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Fall des Weiterbesuchs die zulässige Höchstdauer des Schulbesuchs nach § 90 Abs. 3 überschreitet, | |||||||||
d) | mit dem Zeitpunkt, in dem ein Fernbleiben vom Unterricht nach § 102 Abs. 5 als Abmeldung vom Schulbesuch gilt, | |||||||||
e) | mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 106). |
(3) Der Zeitpunkt und der Grund der Beendigung des Schulbesuchs sind auf dem Jahreszeugnis (§ 84 Abs. 1), wenn jedoch das Ende des Schulbesuchs nicht mit dem Abschluss einer Schulstufe zusammenfällt, auf der Schulbesuchsbestätigung (§ 87 Abs. 1) ersichtlich zu machen.
(4) Endet der Besuch einer Fachschule aus den im Abs. 2 lit. c und e genannten Gründen, so darf der betreffende Schüler in eine Schule gleicher Fachrichtung – ausgenommen in eine weiterführende Fachschule – nicht aufgenommen werden.
(5) Endet der Schulbesuch eines Schülers, der der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, aus den im Abs. 2 genannten Gründen, so hat der Schulleiter unverzüglich die nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Für Privatschulen gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der Privatschulerhalter darüber hinausgehende Gründe für die Beendigung des Schulbesuchs anlässlich der Aufnahme vereinbaren kann.
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