(1) Allen Schülern, die aus einer Berufs- oder Fachschule vor dem Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, außerordentlichen Schülern auch am Ende eines jeden Unterrichtsjahres, ist eine Bestätigung über die Dauer ihres Schulbesuchs auszustellen (Schulbesuchsbestätigung). Auf Antrag des Schülers ist in die Schulbesuchsbestätigung die Beurteilung der von ihm bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erbrachten Leistungen aufzunehmen.
(2) Die Teilnahme an verbindlichen und unverbindlichen Übungen ist vom Schulleiter, sofern hierüber nicht bereits eine Urkunde oder ein Zertifikat ausgestellt wurde, mittels Beurkundung zu bestätigen, wenn diese mit einer Dauer von mindestens einer zusammenhängenden Unterrichtswoche durchgeführt werden. Die Beurkundung hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Angaben nach § 84 Abs. 2 lit. a und b, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Übung, | |||||||||
c) | den Ort der Durchführung, | |||||||||
d) | die Lehrinhalte, | |||||||||
e) | den Ort und das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Übungsleiters sowie das Rundsiegel und die Fertigung der Schule. |
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