(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht auf Vertretung ihrer Interessen gegenüber den Lehrern, dem Schulleiter und der Schulbehörde und auf Mitgestaltung des Schullebens (Schülermitverwaltung). Die Schüler haben sich bei dieser Tätigkeit von den Aufgaben der Berufs- oder Fachschule (§ 4) leiten zu lassen.
(2) Im Rahmen der Interessenvertretung stehen den Schülern das Recht auf Anhörung, auf Information, auf Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen sowie auf Mitsprache bei der Gestaltung des Unterrichts im Rahmen des Lehrplans und auf Beteiligung an der Wahl der Unterrichtsmittel, jeweils einschließlich des Rechts auf Teilnahme an der Lehrerkonferenz, wenn über diese Punkte beraten wird, zu.
(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solche kommen Vorhaben in Betracht, die der politischen, staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler im Sinn demokratischer Grundsätze dienen, ihr soziales Verhalten entwickeln und festigen und ihren Neigungen entsprechende Betätigungsmöglichkeiten in der Freizeit bieten.
(4) Veranstaltungen der Schülermitverwaltung (Abs. 3) unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers oder des Schulleiters. Die Befugnis der Lehrer (des Schulleiters), an diesen Veranstaltungen teilzunehmen, wird davon nicht berührt.
(5) Der Schulleiter hat die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.
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