(1) Die Schulbehörde hat insbesondere unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der Fachschule, den Lehrplan der Fachschulen und die mit dem Besuch der Fachschulen verbundenen Berechtigungen und Möglichkeiten der Anrechnung von Ausbildungszeiten sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung für die einzelnen Fachschulen die Prüfungsgegenstände sowie den Prüfungsstoff und die Art der Durchführung der Abschlussprüfung in den einzelnen Prüfungsgegenständen festzulegen. Die Abschlussprüfung kann eine Vorprüfung und hat jedenfalls eine Hauptprüfung bestehend aus
a) | einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbstständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist, | |||||||||
b) | einer Klausurprüfung, die schriftliche sowie grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und | |||||||||
c) | einer mündlichen Prüfung | |||||||||
zu beinhalten. |
(2) Über den Verlauf der Hauptprüfung nach Abs. 1 lit. a, b und c ist eine Niederschrift aufzunehmen.
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