§ 122 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

a)

das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,

b)

zwei von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Kräfteverhältnis der politischen Parteien im Landtag nach Maßgabe des Abs. 2 zu bestellende Vertreter,

c)

drei von der Landwirtschaftskammer zu entsendende Vertreter,

d)

ein von der Landarbeiterkammer zu entsendender Vertreter,

e)

zwei vom Zentralausschuss der Personalvertretung für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen aus deren Kreis nach Maßgabe des Abs. 3 zu wählende Vertreter.

(2) Die Zahl der auf die einzelnen politischen Parteien im Landtag entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. b ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Landtagswahl auf die einzelnen politischen Parteien entfallenen Stimmen.

(3) Die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen im Zentralausschuss der Personalvertretung für die Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen entfallenden Vertreter nach Abs. 1 lit. e ist unter Zugrundelegung der Zahl ihrer Mandate unter Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlenverfahrens zu ermitteln. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die Zahl der bei der Wahl des Zentralausschusses auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen. Die Wahl hat schriftlich und geheim zu erfolgen.

(4) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme die Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zuständigen Organisationseinheiten und die Schulaufsichtsorgane an.

(5) Die römisch-katholische Kirche ist berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter der Diözese Innsbruck und der Erzdiözese Salzburg als Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.

(6) Die Mitglieder nach Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein. Für jedes Mitglied nach den Abs. 1 lit. b bis e und 5 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen (zu entsenden, zu wählen). Der Vorsitzende nach Abs. 1 lit. a hat seinen Stellvertreter selbst zu bestellen. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 4 richtet sich nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter an dessen Stelle.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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