(1) Schulbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
(2) Der Schulbehörde obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Der Schulbehörde kommt ferner die Schulaufsicht auf dem Gebiet des Berufs- und Fachschulwesens und des Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. b zu.
(4) In Ausübung der Aufsicht können die Organe der Schulbehörde, soweit dies zur Wahrnehmung der der Schulbehörde übertragenen Zuständigkeiten erforderlich ist, die Schul- oder Heimliegenschaften betreten, als Beobachter am Unterricht teilnehmen, vom Schulerhalter alle zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte verlangen sowie in die Schulakten Einsicht nehmen und die zur Durchführung des Lehrplans notwendigen Lehrmittel überprüfen.
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