(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung zur Bekämpfung von COVID-19 durch Verordnung
a) | bestehende Stichtage anderweitig festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen, | |||||||||
b) | den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Abhaltung von Konferenzen, für Unterricht, Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung regeln, | |||||||||
c) | für einzelne Schulen, Schulstandorte, Jahrgänge, Klassen oder Gruppen oder Teile von diesen bei ortsungebundenem Unterricht Leistungsfeststellung und -beurteilung regeln, | |||||||||
d) | besondere Regelungen für die Einhebung der Heimkostenbeiträge festlegen, | |||||||||
e) | besondere Regelungen für das Aufsteigen in die nächste Schulstufe festlegen, | |||||||||
f) | die Teilnahme an Pflichtgegenständen, insbesondere Bewegung und Sport und Musisch-kreative Bildung, verbindlichen Übungen, unverbindlichen Übungen und Pflichtpraktika zur Gänze oder teilweise erlassen bzw. untersagen und Schulveranstaltungen und schulbezogene Veranstaltungen beschränken bzw. untersagen, | |||||||||
g) | den Schulleiter | |||||||||
1. | ermächtigen, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen in den Lehrplänen abzuweichen, | |||||||||
2. | ermächtigen oder verpflichten, den Unterricht, abweichend von der Stundentafel, in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen, | |||||||||
3. | ermächtigen, anstelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen vorzusehen, wenn keine sichere Beurteilung möglich wäre. |
(2) Ortsungebundener Unterricht im Sinn des Abs. 1 lit. c umfasst die Vermittlung von Lehrstoff und die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, deren Bereitstellung vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstützt wird, (angeleitetes Erarbeiten) ohne physische Anwesenheit einer Mehrzahl von Schülerinnen und Schülern am gleichen Ort.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.
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