(1) Erziehungsberechtigte (Lehrberechtigte), die ihrer Verpflichtung nach § 14 nicht nachkommen, sowie volljährige Berufsschulpflichtige, die ihrer Berufsschulpflicht nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a) | eine private Berufs- oder Fachschule ohne Anzeige, vor Ablauf der im § 24 Abs. 1 festgesetzten Frist oder trotz Untersagung der Errichtung nach § 24 Abs. 2 eröffnet bzw. führt oder als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule diese Schule trotz Untersagung der Schulführung nach § 29 oder nach Erlöschen des Rechts zur Schulführung nach § 30 weiterführt, | |||||||||
b) | als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule der Schulbehörde trotz Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der privaten Berufs- oder Fachschule nicht anzeigt oder eine andere als die angezeigte Bezeichnung verwendet (§ 27 Abs. 1) oder der Verpflichtung nach § 27 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt, | |||||||||
c) | als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule nach § 84 Abs. 5 Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne dass die private Berufs- oder Fachschule das Öffentlichkeitsrecht besitzt, | |||||||||
d) | als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule einen Schulleiter oder Lehrer, dessen Verwendung nach § 47 Abs. 4 bzw. § 48 Abs. 3 untersagt wurde, weiter in der privaten Berufs- oder Fachschule beschäftigt, | |||||||||
e) | die Durchführung der Aufsicht nach § 119 Abs. 4 sowie der Aufsicht durch Schulaufsichtsorgane nach § 120 vorsätzlich erschwert oder verhindert, soweit darin nicht die Verletzung einer dienstrechtlichen Vorschrift liegt, | |||||||||
f) | als Schulerhalter einer privaten Berufs- oder Fachschule den Anzeigeverpflichtungen nach den §§ 28 Abs. 2, 47 Abs. 2 und 48 Abs. 3 nicht nachkommt, | |||||||||
g) | ein privates Schülerheim nach Untersagung der Weiterführung nach § 34 Abs. 2 trotz weiteren Vorliegens der festgestellten Mängel weiterführt, | |||||||||
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen. |
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