(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 113 ist Widerspruch an jenes Organ zulässig, das die Entscheidung erlassen hat. Der Widerspruch ist schriftlich in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail, innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch, sofern er nicht selbst zuständig ist, unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten.
(2) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Fall der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.
(3) Mit der rechtzeitigen und zulässigen Erhebung des Widerspruchs tritt die angefochtene Entscheidung außer Kraft. Das betreffende Organ hat mit schriftlichem Bescheid in der Sache selbst zu entscheiden oder den Widerspruch als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen.
(4) Bescheide nach Abs. 3 haben die Erfordernisse nach § 114 Abs. 3 lit. a bis e und weiters den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde zu enthalten.
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