(1) Die Schulbehörde hat mit der Durchführung der Schulaufsicht Bedienstete des Amtes der Landesregierung, die die Befähigung und eine mehrjährige Praxis als land- und forstwirtschaftliche Lehrer besitzen, zu betrauen. Darüber hinaus können mit der Durchführung der Schulaufsicht auch land- und forstwirtschaftliche Lehrer, die diese Voraussetzungen erfüllen, betraut werden.
(2) Die Schulaufsichtsorgane haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplans, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher zu überwachen. Außerdem obliegt den Schulaufsichtsorganen die fachliche Beratung und die Fortbildung der Lehrer und der Erzieher.
(3) Ferner haben die Schulaufsichtsorgane im Zusammenwirken mit den Schulleitern für eine umfassende Qualitätssicherung und Weiterentwicklung im Bereich Bildung und Schule durch die Erstellung eines Qualitätsrahmens zu sorgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten einzelner Schulformen insbesondere
a) | eine Definition und Beschreibung von Schulqualität, | |||||||||
b) | die Verpflichtung zu periodischen Zielvereinbarungen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schule über Ziele und deren Konkretisierung unter Bedachtnahme auf regionale und standortspezifische Gegebenheiten sowie die für deren Erreichung zu treffenden Maßnahmen und/oder zu erbringenden Leistungen, | |||||||||
c) | die Verpflichtung zu einem periodischen Planungs- und Berichtswesen auf allen Ebenen der Schulverwaltung und der Schulen sowie | |||||||||
d) | Ausführungen über die Bereitstellung von Instrumenten für die Steuerung und (Selbst-)Evaluierung anhand der für die Schulqualität maßgeblichen Faktoren |
zu enthalten.
(4) Zur Umsetzung und Evaluierung der Zielvereinbarungen kann externe Unterstützung beigezogen werden.
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