§ 131 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach den Abs. 2 bis 9 – von Schul-(Heim-)erhaltern, Schul-(Heim )leitern, Lehrern, Erziehern, Schülern, Lehrlingen, integrativ Auszubildenden, Erziehungs- und Lehrberechtigten, Antragstellern nach den §§ 85 und 86, Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses, des Schulbeirates, einer Prüfungskommission nach § 93 oder einer erweiterten Schulgemeinschaft, außerschulischen Einrichtungen nach § 37 und Schulärzten folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Lehrlingen und integrativ Auszubildenden:

1.

zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufsschulpflicht nach den §§ 12 bis 15 die Daten zu bestehenden Lehrverhältnissen bzw. Ausbildungsverträgen,

2.

zur Entscheidung über die Befreiung von der Berufsschulpflicht nach § 16 die Daten über gleichwertige Ausbildungen und über Unzumutbarkeitsgründe nach § 16 Abs. 1 lit. a und b,

b)

von Schul-(Heim-)erhaltern: zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach den §§ 21 Abs. 2, 23, 24 bis 31, 33, 34 Abs. 2, 38 Abs. 2 und 39 Abs. 2 die Daten über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach § 25,

c)

von der Verlassenschaft bzw. den Erben: zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 die Daten über die Erbfolge,

d)

von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach § 47 Abs. 1,

e)

von den Antragstellern nach § 85: zum Zweck der Durchführung von Nostrifikationsverfahren die Staatsbürgerschaft sowie Daten über den zurückgelegten Schulbesuch und die absolvierten Prüfungen,

f)

von den Antragstellern nach § 86: zum Zweck der Durchführung eines Verfahrens zur Erlangung einer Ersatzbestätigung die Staatsbürgerschaft sowie Daten über das seinerzeitige Zeugnis,

g)

von Schülern:

1.

zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 90 Abs. 2 die darin genannten Daten,

2.

zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 102 Abs. 5 die Daten über die Gründe des Fernbleibens und des Unterlassens der Mitteilung hierüber,

3.

zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die darin genannten Daten,

h)

die zum Zweck der Durchführung der Schulaufsicht nach § 119 Abs. 3 erforderlichen Daten.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Schülern sowie den Unterhaltspflichtigen: zum Zweck der Verrechnung der Kostenbeiträge nach den §§ 35 und 36 die Daten nach Abs. 2, Daten über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Sinn des § 36 Abs. 4 sowie die für die Durchführung der Kostenverrechnung erforderlichen Daten,

b)

vom Schularzt: zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 44 die Daten nach Abs. 2,

c)

von den Schul-(Heim-)leitern und den Lehrern: zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 46 bis 49, 55 und 69 die Daten nach Abs. 2 sowie nach § 47 Abs. 1,

d)

von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren Eignung,

e)

die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.

(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen für den Schul-(Heim-)erhalter folgende Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von Schülern bzw. Aufnahmewerbern:

1.

zur Erfüllung der Aufgaben nach § 44 Abs. 2 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren gesundheitlichen Zustand,

2.

zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 40, 41 und 71 bis 76 und zur Prüfung der Volljährigkeit im Sinn des § 5 die Daten nach Abs. 2 sowie die sonstigen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten,

3.

zum Zweck der Aufnahme der Schüler nach den §§ 57, 60, 61 und 62 bzw. zum Übertritt der Schüler nach § 63 die Daten nach Abs. 2 sowie die zur Prüfung der Aufnahme- bzw. Übertrittsvoraussetzungen erforderlichen Daten,

4.

zum Zweck von Beurteilungen nach den §§ 80, 81, 82 und 88 die Daten nach Abs. 2 sowie die der Leistungs- bzw. Verhaltensbeurteilung dienenden Daten,

5.

zum Zweck der Ausstellung von Zeugnissen die hierfür nach § 84 bzw. § 97 Abs. 1 vorgesehenen Daten,

6.

zum Zweck der Ausstellung von Schulbesuchsbestätigungen, Zertifikaten und Beurkundungen nach § 87 die Daten nach Abs. 2 sowie die nach § 87 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Daten,

7.

zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 103 Abs. 2 die Daten nach Abs. 2,

8.

zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach § 106 die Daten nach Abs. 2 sowie jene Daten, die zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Versetzung, eines Ausschlusses oder einer Suspendierung notwendig sind,

9.

zur Durchführung der Wahl der Schülervertreter nach § 109 die Daten nach Abs. 2,

b)

von Schülern bzw. Aufnahmewerbern und deren Erziehungsberechtigten: zum Zweck der Befreiung von der Heimpflicht nach § 62 Abs. 3 die Daten nach Abs. 2 sowie die Daten über die Befreiungsgründe nach § 62 Abs. 3 lit. a,

c)

von Prüfungswerbern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 2, die Daten über den Schulerfolg im Sinn des § 92 Abs. 2 bis 4 und die Daten über die Leistung bei der Abschlussprüfung nach § 96,

d)

von Lehrern: zum Zweck der Durchführung von Abschlussprüfungen nach § 92 die Daten nach Abs. 2,

e)

von Nichtlehrern(-erziehern): zum Zweck der Sicherstellung der Beaufsichtigung von Schülern nach § 101 die Daten nach Abs. 2 sowie Daten über deren Eignung,

f)

von den Erziehungs- und Lehrberechtigten:

1.

zum Zweck der Übermittlung der Daten über die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung der Schüler nach § 82 die Daten nach Abs. 2,

2.

zum Zweck der Verständigung nach § 105 die Daten nach Abs. 2,

3.

zum Zweck der Entrichtung des Heimkostenbeitrages nach § 36 Abs. 1 und 3 die Daten nach Abs. 2,

g)

von den Mitgliedern des Schulgemeinschaftsausschusses und einer erweiterten Schulgemeinschaft nach den §§ 111 und 112: zum Zweck ihrer Administration die Daten nach Abs. 2,

h)

die zur Führung der nach § 127 durch Verordnung bestimmten Aufzeichnungen und Formblätter erforderlichen Daten.

(6) Der Schulgemeinschaftsausschuss darf die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 111 Abs. 5 erforderlichen Daten verarbeiten.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf dem Amt der Landesregierung die zur Erfüllung der Zwecke nach Abs. 3 lit. a erforderlichen Daten übermitteln.

(8) Die nach diesem Gesetz zuständigen Organe sind ermächtigt, personenbezogene Daten an

a)

die Beteiligten des jeweiligen Verfahrens,

b)

die Mitglieder des Schulbeirates,

c)

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

d)

andere Verantwortliche,

e)

andere Bildungseinrichtungen und

f)

Absolventenvereine

zu übermitteln, soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben benötigt werden.

(9) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 131 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 131 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 131 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 131 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 131 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 130 T-LSchG
§ 132 T-LSchG