(1) Die Mitgliedschaft zum Schulbeirat erlischt durch
a) | den Tod, | |||||||||
b) | das Enden der Funktionsdauer (§ 123 Abs. 1 und 2), | |||||||||
c) | den Verzicht (Abs. 2), | |||||||||
d) | die Abberufung (Abs. 3), | |||||||||
e) | den Verlust der Wählbarkeit. |
(2) Ein Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären und wird mit seinem Einlangen wirksam und unwiderruflich. Der Verzicht ist der Stelle, die das Mitglied bestellt (entsendet, gewählt) hat, vom Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.
(3) Mitglieder des Schulbeirates können jederzeit von der Stelle, die sie bestellt, entsendet oder gewählt hat, abberufen werden.
(4) In den Fällen des Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der §§ 122 und 123 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen (zu entsenden, zu wählen).
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder.
0 Kommentare zu § 124 T-LSchG