§ 127 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Schulbehörde hat, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten nähere Bestimmungen über die Form, den Inhalt, die Führung und die Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu verwendenden Formblätter zu erlassen.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 127 T-LSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 127 T-LSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 127 T-LSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 127 T-LSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 127 T-LSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-LSchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 126 T-LSchG
§ 128 T-LSchG