§ 113 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Soweit Verwaltungsverfahren aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes von anderen Organen als der Schulbehörde (Schulleiter, Lehrerkonferenz, Schulgemeinschaftsausschuss, Prüfungskommission etc.) durchzuführen sind, sind in den in den nachstehend angeführten Angelegenheiten durchzuführenden Verfahren die Bestimmungen der §§ 114, 115, 116 und 117 anzuwenden:

a)

Aufnahme in die Schule (§§ 57 und 60),

b)

Zulassung zu Eignungsprüfungen (§ 61 Abs. 4),

c)

Entscheidung, dass die Eignungs- oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 61 Abs. 2, § 63),

d)

Besuch von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen (§ 71),

e)

Besuch von Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterricht (§§ 72 und 73),

f)

Teilnahme an Schulveranstaltungen (§ 74),

g)

Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 81 Abs. 3),

h)

Zulassung zu Wiederholungsprüfungen (§ 88) und Wiederholen von Schulstufen (§ 90),

i)

Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 89),

j)

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 92),

k)

Entscheidung, dass eine Abschlussprüfung nicht bestanden worden ist (§ 96),

l)

Fernbleiben von der Schule (§ 102),

m)

Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 106 Abs. 1),

n)

Ausschluss aus der Schule (§ 106 Abs. 3),

o)

Ausschluss aus dem der Schule angeschlossenen Schülerheim (§ 106 Abs. 7).

In Kraft seit 25.08.2021 bis 31.12.9999
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