Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsParteien im Sinn dieses Gesetzes sind jedenfalls die Schüler, über deren Ansuchen oder sonstige rechtliche Interessen abzusprechen ist, im Fall der Minderjährigkeit deren Erziehungsberechtigte.
(2)Absatz 2Vor der Erlassung einer Entscheidung ist der Sachverhalt, soweit er nicht offenkundig ist, durch geeignete Beweise festzustellen. Dem Schüler (Aufnahmewerber, Prüfungskandidaten) ist, wenn seinem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben werden soll, Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen zu geben.
(3)Absatz 3Die Entscheidungen sind den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:Die Entscheidungen sind den Parteien mündlich zu verkünden oder schriftlich auszufertigen, soweit in diesem Gesetz nichts anders bestimmt ist. Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen. Die Ausfertigung hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung und den Standort der Schule sowie die Bezeichnung des entscheidenden Organs,
b)Litera bden Inhalt der Entscheidung oder Verfügung,
c)Litera cdie maßgebenden Gründe der Entscheidung oder Verfügung, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird,
d)Litera dden Ort und das Datum der Entscheidung,
e)Litera edie Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden,
f)Litera fden Hinweis auf die Möglichkeit eines Widerspruchs, die Frist für die Einbringung des Widerspruchs sowie die Einbringungsstelle für den Widerspruch.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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