(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellten (entsandten, gewählten) Mitglieder und Ersatzmitglieder des Schulbeirates bleiben bis zur Konstituierung des neuen Schulbeirates (§ 123) im Anschluss an die nächste Landtagswahl im Amt.
(4) Die aufgrund dieses Gesetzes verpflichtend zu erlassenen Verordnungen sind bis spätestens 1. September 2013 in Kraft zu setzen. Bis zu diesem Zeitpunkt bzw. bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes bleiben die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995, erlassenen Verordnungen weiterhin in Geltung.
(5) Die §§ 12 Abs. 2 und 13a Abs. 2 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995, gelten bis zur Erlassung einer Verordnung nach § 41 Abs. 7, längstens aber bis zum 1. September 2013, weiter.
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