§ 121 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat – im Folgenden kurz Schulbeirat genannt – einzurichten.

(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde vor

a)

der Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§§ 17 und 22),

b)

der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§ 38 Abs. 1),

c)

der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht (§ 38 Abs. 2),

d)

der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen (§§ 64, 65 und 66)

zu hören.

(3) Dem Schulbeirat ist weiters die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu geben.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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