(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat – im Folgenden kurz Schulbeirat genannt – einzurichten.
(2) Der Schulbeirat ist von der Schulbehörde vor
a) | der Bewilligung der Errichtung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§§ 17 und 22), | |||||||||
b) | der Anordnung der Durchführung von Schulversuchen an öffentlichen Berufs- und Fachschulen (§ 38 Abs. 1), | |||||||||
c) | der Bewilligung der Durchführung von Schulversuchen an privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht (§ 38 Abs. 2), | |||||||||
d) | der Erlassung von Lehrplänen für die Berufs- und Fachschulen (§§ 64, 65 und 66) |
zu hören.
(3) Dem Schulbeirat ist weiters die Gelegenheit zur Stellungnahme zu Gesetzentwürfen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu geben.
0 Kommentare zu § 121 T-LSchG