(1) Gegen Bescheide in den Angelegenheiten des § 113 ist die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Der Schulleiter hat die Beschwerde unter Anschluss aller Beweismittel und, sofern sich der angefochtene Bescheid auf die Beurteilung eines Lehrers gründet, unter Anschluss einer Stellungnahme des Lehrers unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen.
(2) Das Landesverwaltungsgericht hat in Fällen des § 113 lit. c und i, soweit sich die Beschwerde auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht Genügend“ stützt,
a) | der Beschwerde stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung, die dem Bescheid zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen, | |||||||||
b) | die Beschwerde abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht Genügend“ lautende Beurteilung, die dem Bescheid zugrunde lag, richtig war, | |||||||||
c) | der Beschwerde im Fall, dass die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder b ausreichen, dahingehend stattzugeben, dass die Zulassung des Beschwerdeführers zu einer kommissionellen Prüfung angeordnet wird. |
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinn des Abs. 2 lit. c gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung nach § 88 mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bescheid auszufertigen. § 115 Abs. 4 gilt sinngemäß. Ein Widerspruch nach § 115 ist gegen solche Bescheide nicht zulässig.
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