(1) Die Ausschüsse sind berechtigt, die Behandlung von Geschäftsgegenständen auszusetzen und allenfalls durch die Präsidentin/den Präsidenten die Landesregierung um die Einleitung von Erhebungen zu ersuchen.
(2) Die Ausschüsse können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten zu ihren Sitzungen sachkundige Auskunftspersonen zur mündlichen Äußerung oder zur Abgabe eines schriftlichen Gutachtens oder einer Äußerung beiziehen.
(3) Zur Beratung der Abgeordneten können im Weg der Präsidentin/des Präsidenten über die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann Landesbedienstete zu den Ausschusssitzungen beigezogen werden.
(4) Die Obfrau/Der Obmann des Ausschusses kann den in den Abs. 2 und 3 genannten Personen das Wort erteilen. Sie/Er hat ihnen das Wort zu erteilen, wenn dies ein Mitglied des Ausschusses verlangt.
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