§ 74 T-LGG Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Präsidentin/Der Präsident kann jederzeit, auch während der Rede einer/eines Abgeordneten, eines Mitgliedes des Bundesrates oder der Landesregierung, das Wort ergreifen. Sobald die Präsidentin/der Präsident zu sprechen beginnt, hat die Rednerin/der Redner ihre/seine Rede so lange zu unterbrechen, bis die Präsidentin/der Präsident ihre/seine Ausführungen beendet hat, widrigenfalls ihr/ihm das Wort entzogen werden kann.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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